Экономические науки/ 2.Внешнеэкономическая деятельность.

 

Vlasowa I.A.

Braga O.A.

Nationale Universität für Wirtschaft und Handel namens M. Tugan-Baranowsky, Ukraine

 

Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland.

Kreditinstitute können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden. Geht man vom Uranfang der betriebenen Geschafften aus, kann man sprechen von Universalbanken Spezialbanken Kreditinstitute, die in einem Hause das Einlagen- und Kreditgeschäft und das gesamte Wertpapiergeschaft tätigen. Spezialisierung auf bestimmte Aufgaben und Geschaffte. Nach der Rechtstoirn unterscheidet man: Privatbankierfirmen, Kapitalgesellschaften, Kreditgenossenschaften, Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

Zu der Gruppe der Privatbankierfirmen rechnet man alle Kreditinstitute in der Rechtsform des Einzelunternehmers, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Aktienbanken  und die Kreditinstitute, die die Rechtsform einer GmbH gewählt haben. Die Kreditgenossenschaften haben die Rechtsform einer Genossenschaft (eG). Die Rechtsstellung der bisher genannten Kreditinstitute wird durch die Vorschriften des Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute unterliegen dem öffentlichen Recht. Der Grund ist, dass sie von Trauern öffentlicher Gewalt verwaltet werden oder ihnen die Eigenschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts verliehen worden ist.

Die Ausrichtung der Geschaftstatigkeit von Kreditinstituten kann nach unterschiedlichen Prinzipien erfolgen. Ihr Ziel kann die Gewinnmaximierung sein, oder sie handeln nach dem gemeinwirtschaftlichen Prinzip, d.h., der Nutzen der Allgemeinheit steht im Vordergrund. Eine Sonderstellung nehmen die Genossenschaften ein, die den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder fordern wollen. Kreditinstitute sind Dienstleistungsbetriebe, die in der Volkswirtschaft bestimmte Aufgaben übernommen haben. Da die Kreditinstitute im "Geldstrom" der Wirtschaft stehen, sind alle ihre Aufgaben eng mit dem Geld verknüpft. Zahlungsverkehr. Dem Guterstrom in der Wirtschaft folgt ein entsprechender Strom von Zahlungen. Die Warenlieferungen und Leistungen der Wirtschaftsbetriebe müssen von den Empfängern bezahlt werden. Die Kreditinstitute ermöglichen durch ihre Einrichtungen den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Im Barzahlungsverkehr übernehmen die Banken einen Teil der Kassenhaltung für ihre Kunden. Alle freien Geldbetrage können diese bei der Bank einzahlen, wo sie sicher und zinsbringend aufbewahrt und bei Bedarf abgehoben werden können. Für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland bestehen bei den Kreditinstituten besondere Abteilungen, deren Erfahrungen der Bankkunde nutzen kann. Über Korrespondenzbanken im Ausland können auch ausländische Zahlungsempfänger erreicht werden. Sammlung von Einlagen. Arbeitsteilung und Massenproduktion der modernen Wirtschaft bringen für die Kreditinstitute besondere Aufgaben mit sich. Sie müssen den großen Kapitalbedarf  der Wirtschaft decken helfen. Deshalb sammeln die Banken freie Gelder von Privatleuten und Wirtschaftsunternehmen und übernehmen sie als Einlagen. Der Einleger wird zum Darlehensgeber, zum Gläubiger des Kreditinstituts.

Kreditgewahrung. Die Kreditinstitute müssen ihren Einlegern Zinsen zahlen, sie müssen aber auch die Kosten ihres Geschaftsbetriebes decken, und sie wollen in der Regel auch Gewinn erzielen. Das zwingt sie dazu, die hereingenommenen Einlagen auszuleihen. Sie gewahren Kredite an die Wirtschaft und erfüllen damit eine bedeutende volkswirtschaftliche Aufgabe. Sie leiten die Kredite an die Stellen der Wirtschaft, an denen sie am nötigsten gebraucht werden. Privatbankierfirmen Zu den Privatbankiers rechnen alle Kreditinstitute, die von Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften gefuhrtwerden. Sie betreiben alle Bankgeschäfte. Oftmals liegt der Schwerpunkt auf besonderen Geschafften, z.B. im Auenhandel, im Wertpapiergeschaft, in der Vermogensverwaltung oder in der Finanzierung bestimmter Wirtschaftszweige. Sparkassen Grundlage der Geschaftstatigkeit der Sparkassen sind die Sparkassengesetze der Bundesländer und die Sparkassensatzungen. Im Vordergrund steht nach wie vor die Forderung und Pflege des Sparens. Bei der Kreditgewahrung sollen die Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft besondere Berücksichtigung finden, insbesondere durch die Bereitstellung von Krediten an den Mittelstand und an wirtschaftlich schwächere Bevolkerungskreise. Im Übrigen werden alle Bankgeschäfte betrieben, die die Satzungen zulassen. Nicht in der Satzung aufgeführte Geschaffte sind untersagt. Besondere Anlagevorschriften tragen dem Gedanken der Sicherheit Rechnung. Gepflegt wird auch der Realkredit, ein langfristiger Darlehenskredit, der durch Pfandrechte an Grundstucken gesichert ist, und der Kommunalkredit. Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute mit Ausnahme der noch bestehenden freien Sparkassen. Kommunale Sparkassen entstanden Anfang des 19. Jahrhunderts. Ihre Tätigkeit erstreckte sich vornehmlich auf die Forderung des Spargedankens. Die Träger - die Kommunen - gewährleisten mit ihrer Haftung die sichere Anlage von Spargeldern. Genossenschaftsbanken Die Genossenschaftsbanken oder Kreditgenossenschaften sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, die sich das Ziel gesetzt haben, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fordern. Sie treten gewöhnlich unter dem Namen "Volksbank" "Raiffeisenbank" oder "Spar- und Darlehenskasse" auf. Ihre Rechtsform ist die der eingetragenen Genossenschaft (eG). Die ländlichen Kreditgenossenschaften haben einen geschäftlichen Schwerpunkt in der Versorgung ländlicher Betriebe mit Krediten aller Art und mit sonstigen Bankleistungen Realkreditinstitute werden als private oder als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute betrieben. Ihre Geschaftstatigkeit ist auf das langfristige Kreditgeschäft festgelegt. Die Kredite werden als Hypothekendarlehen und Kommunaldarlehen gewahrt. Die Mittel zur Kreditgewahrung beschaffen sich die Realkreditinstitute durch die Ausgabe von Pfandbriefen oder Kommunalobligationen. Sie dürfen darüber hinaus weitere risikolose Geschaffte abschließen. Ausgenommen von der Beschrankung auf das langfristige Kreditgeschäft sind lediglich einige gemischte Hypothekenbanken, die bei Inkrafttreten des Hypothekenbankgesetzes bereits bestanden. Ihnen ist auch das kurzfristige Kreditgeschäft erlaubt. Sie widmen sich in erster Linie dem Konsumentenkredit. Die Kapitalanlagegesellschaften können als GmbH oder AG gefuhrtwerden. In Deutschland ist ausschließlich die Form der GmbH üblich. Sie bieten durch Ausgabe von Investment-Anteilen die Möglichkeit, auch kleinerer Sparbetrag in Form von Wertpapieren anzulegen.