Экономические науки/ 2.Внешнеэкономическая деятельность.
Vlasowa I.A.
Braga O.A.
Nationale Universität für Wirtschaft und Handel
namens M. Tugan-Baranowsky, Ukraine
Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland.
Kreditinstitute
können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden. Geht man vom Uranfang
der betriebenen Geschafften aus, kann man sprechen von Universalbanken Spezialbanken
Kreditinstitute, die in einem Hause das Einlagen- und Kreditgeschäft und
das gesamte Wertpapiergeschaft tätigen. Spezialisierung auf bestimmte
Aufgaben und Geschaffte. Nach der Rechtstoirn unterscheidet man: Privatbankierfirmen,
Kapitalgesellschaften, Kreditgenossenschaften, Öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute
Zu
der Gruppe der Privatbankierfirmen rechnet man alle Kreditinstitute in der
Rechtsform des Einzelunternehmers, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft.
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft betriebenen Aktienbanken
und die Kreditinstitute, die die Rechtsform einer GmbH gewählt
haben. Die Kreditgenossenschaften haben die Rechtsform einer Genossenschaft
(eG). Die Rechtsstellung der bisher genannten Kreditinstitute wird durch die
Vorschriften des Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute unterliegen
dem öffentlichen Recht. Der Grund ist, dass sie von Trauern öffentlicher
Gewalt verwaltet werden oder ihnen die Eigenschaft einer juristischen Person öffentlichen
Rechts verliehen worden ist.
Die
Ausrichtung der Geschaftstatigkeit von Kreditinstituten kann nach
unterschiedlichen Prinzipien erfolgen. Ihr Ziel kann die Gewinnmaximierung
sein, oder sie handeln nach dem gemeinwirtschaftlichen Prinzip, d.h., der
Nutzen der Allgemeinheit steht im Vordergrund. Eine Sonderstellung nehmen die
Genossenschaften ein, die den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder
fordern wollen. Kreditinstitute sind Dienstleistungsbetriebe, die in der
Volkswirtschaft bestimmte Aufgaben übernommen haben. Da die
Kreditinstitute im "Geldstrom" der Wirtschaft stehen, sind alle ihre
Aufgaben eng mit dem Geld verknüpft. Zahlungsverkehr. Dem Guterstrom in
der Wirtschaft folgt ein entsprechender Strom von Zahlungen. Die
Warenlieferungen und Leistungen der Wirtschaftsbetriebe müssen von den Empfängern
bezahlt werden. Die Kreditinstitute ermöglichen durch ihre Einrichtungen
den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Im Barzahlungsverkehr übernehmen die
Banken einen Teil der Kassenhaltung für ihre Kunden. Alle freien
Geldbetrage können diese bei der Bank einzahlen, wo sie sicher und
zinsbringend aufbewahrt und bei Bedarf abgehoben werden können. Für
den Zahlungsverkehr mit dem Ausland bestehen bei den Kreditinstituten besondere
Abteilungen, deren Erfahrungen der Bankkunde nutzen kann. Über
Korrespondenzbanken im Ausland können auch ausländische Zahlungsempfänger
erreicht werden. Sammlung von Einlagen. Arbeitsteilung und Massenproduktion der
modernen Wirtschaft bringen für die Kreditinstitute besondere Aufgaben mit
sich. Sie müssen den großen Kapitalbedarf der Wirtschaft decken helfen. Deshalb sammeln die Banken freie
Gelder von Privatleuten und Wirtschaftsunternehmen und übernehmen sie als
Einlagen. Der Einleger wird zum Darlehensgeber, zum Gläubiger des
Kreditinstituts.
Kreditgewahrung.
Die Kreditinstitute müssen ihren Einlegern Zinsen zahlen, sie müssen
aber auch die Kosten ihres Geschaftsbetriebes decken, und sie wollen in der
Regel auch Gewinn erzielen. Das zwingt sie dazu, die hereingenommenen Einlagen
auszuleihen. Sie gewahren Kredite an die Wirtschaft und erfüllen damit
eine bedeutende volkswirtschaftliche Aufgabe. Sie leiten die Kredite an die
Stellen der Wirtschaft, an denen sie am nötigsten gebraucht werden.
Privatbankierfirmen Zu den Privatbankiers rechnen alle Kreditinstitute, die von
Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften gefuhrtwerden. Sie betreiben alle Bankgeschäfte.
Oftmals liegt der Schwerpunkt auf besonderen Geschafften, z.B. im Auenhandel,
im Wertpapiergeschaft, in der Vermogensverwaltung oder in der Finanzierung
bestimmter Wirtschaftszweige. Sparkassen Grundlage der Geschaftstatigkeit der
Sparkassen sind die Sparkassengesetze der Bundesländer und die
Sparkassensatzungen. Im Vordergrund steht nach wie vor die Forderung und Pflege
des Sparens. Bei der Kreditgewahrung sollen die Bedürfnisse der örtlichen
Wirtschaft besondere Berücksichtigung finden, insbesondere durch die
Bereitstellung von Krediten an den Mittelstand und an wirtschaftlich schwächere
Bevolkerungskreise. Im Übrigen werden alle Bankgeschäfte betrieben,
die die Satzungen zulassen. Nicht in der Satzung aufgeführte Geschaffte
sind untersagt. Besondere Anlagevorschriften tragen dem Gedanken der Sicherheit
Rechnung. Gepflegt wird auch der Realkredit, ein langfristiger Darlehenskredit,
der durch Pfandrechte an Grundstucken gesichert ist, und der Kommunalkredit.
Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute mit Ausnahme der
noch bestehenden freien Sparkassen. Kommunale Sparkassen entstanden Anfang des
19. Jahrhunderts. Ihre Tätigkeit erstreckte sich vornehmlich auf die
Forderung des Spargedankens. Die Träger - die Kommunen - gewährleisten
mit ihrer Haftung die sichere Anlage von Spargeldern. Genossenschaftsbanken Die
Genossenschaftsbanken oder Kreditgenossenschaften sind Selbsthilfeeinrichtungen
der Wirtschaft, die sich das Ziel gesetzt haben, den Erwerb und die Wirtschaft
ihrer Mitglieder zu fordern. Sie treten gewöhnlich unter dem Namen
"Volksbank" "Raiffeisenbank" oder "Spar- und
Darlehenskasse" auf. Ihre Rechtsform ist die der eingetragenen
Genossenschaft (eG). Die ländlichen Kreditgenossenschaften haben einen geschäftlichen
Schwerpunkt in der Versorgung ländlicher Betriebe mit Krediten aller Art
und mit sonstigen Bankleistungen Realkreditinstitute werden als private oder
als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute betrieben. Ihre
Geschaftstatigkeit ist auf das langfristige Kreditgeschäft festgelegt. Die
Kredite werden als Hypothekendarlehen und Kommunaldarlehen gewahrt. Die Mittel
zur Kreditgewahrung beschaffen sich die Realkreditinstitute durch die Ausgabe
von Pfandbriefen oder Kommunalobligationen. Sie dürfen darüber hinaus
weitere risikolose Geschaffte abschließen. Ausgenommen von der
Beschrankung auf das langfristige Kreditgeschäft sind lediglich einige
gemischte Hypothekenbanken, die bei Inkrafttreten des Hypothekenbankgesetzes
bereits bestanden. Ihnen ist auch das kurzfristige Kreditgeschäft erlaubt.
Sie widmen sich in erster Linie dem Konsumentenkredit. Die
Kapitalanlagegesellschaften können als GmbH oder AG gefuhrtwerden. In
Deutschland ist ausschließlich die Form der GmbH üblich. Sie bieten
durch Ausgabe von Investment-Anteilen die Möglichkeit, auch kleinerer
Sparbetrag in Form von Wertpapieren anzulegen.