Ýêîíîìè÷åñêèå íàóêè/16.Ìàêðîýêîíîìèêà.
Vlasowa I. A.
Props T.
Nationale Universität für Wirtschaft und Handel
namens M. Tugan-Baranowsky, Ukraine
Die
ostdeutschen Länder in der Europäischen Union
Seit 1990 sind die
ostdeutschen Länder mit ihrem Tran föderalen Beziehungen in den
internationalen Netzwerken und nehmen zunehmend bewusster und aktiver an diesem
Spiel teil. Das gilt vor allem für die europäische Bühne – aber nicht
nur. Intensive politische und wirtschaftliche Beziehungen haben einzelne ostdeutsche
Länder auch zu US-Bundesstaaten, zu brasilianischen Bundesstaaten oder zu
chinesischen Provinzen.
Der
verfassungsmäßige Rahmen für diese Beziehungen ist - im
internationalen Vergleich - sowohl auf nationaler wie auch auf Länderebene
sehr weit gesteckt. Die ostdeutschen Länder wurden ohne jegliche rechtlich-formelle Restriktionen
Teil der Bundesrepublik Deutschland und besaßen somit von Beginn an auch
jene Rechte für die Gestaltung ihrer Außenbeziehungen, die die
westdeutschen Länder nach langjährigen politischen
Auseinandersetzungen mit dem Bund errungen hatten. Es kann hier auf die Debatte
über die auswärtige Dimension“ des deutschen Föderalismus nur
kurz aufmerksam gemacht werden. Neben der bis heute bestehenden
unterschiedlichen rechtlichen Interpretationen des Artikels 32 GG, speziell der
Absätze 2 und 3, hat sich ein Modus vivendi zwischen Bund und Länder
in den 60er und 70er Jahren in diesem Bereich herausgebildet, der gegenseitige
Information und Koordination sicherte. Mitte der 80er Jahre, speziell im Jahre
1987, errangen die Länder im Kontext der EG stärkere Mitspracherechte
im innerstaatlichen Politikprozeß.
Mit der
Neuformulierung des Artikels 23 GG und den Verträgen von Maastricht
von verstärkten sich die
internationalen Kompetenzen der deutschen Länder, vor allem innerhalb der
EU, erheblich.
Das war dann
für manchen in der deutschen Politik doch zuviel des Guten. „Die
Länder haben durchgesetzt, dass sie künftig die Außenpolitik
mitgestalten, sie haben Regeln über die Vertretung der Länderinteressen
in Brüssel durchgesetzt, die kurios, ja lächerlich sind - sie haben
erreicht, dass Deutschland in Brüssel nicht mit einer, sondern in vielen
Zungen redet. Wie sich so etwas auf den Fortgang eines Bauwerks auswirkt, ist
seit der babylonischen Sprachverwirrung bekannt. Der Turm von Babel ist nie
fertig geworden.
Zu diesem Zeitpunkt setzte für die ostdeutschen Länder auch der Prozess
einer nachholenden internationalen Vernetzung ein. In einer ersten Phase folgten
die gerade wiederbegründeten „neuen“ den „alten“ deutschen Ländern.
Mit dem neuen
Artikel 23 GG bekamen die Länder auf dem internationalen Gebiet das
zurück, was sie in den letzten Jahren schrittweise verloren hatten. Dieser
Artikel eröffnete auch den ostdeutschen Ländern neue Räume
für die Interessenartikulation und deren Umsetzung auf internationalem,
konkret europäischem Gebiet. Im Zuge der Ratifizierung der
Maastricht-Verträge äußerten ostdeutsche Politiker sehr
deutlich ihren Willen, diesen Raum auszufüllen, ohne dass von ihnen eine
„Nebenaußenpolitik“ praktiziert würde. „Auch in der Zukunft wird
Brandenburg seine Interessen und Aktivitäten in enger Kommunikation mit
der Bundesregierung und den anderen Bundesländern entwickeln“, so der
damalige Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten von
Brandenburg Hans-Otto Bräutigam bei der Ratifizierung der
Maastricht-Verträge.
Obwohl er betonte, dass
Brandenburg „keine eigene Europapolitik“ betreibe, machte er dennoch deutlich, dass
das Land andere Schwerpunkte in diesem Bereich haben werde als die
Bundesregierung.
Die ostdeutschen
Länder haben in ihren jeweiligen Verfassungen der internationalen Herausforderung
spezielle Artikel bzw. Formulierungen gewidmet, in denen sie sowohl ein
generelles auswärtiges Interesse artikulieren als auch spezielle Bereiche
ihrer Außenbeziehungen hervorheben. Die Präambel der thüringischen
Verfassung verpflichtet den Freistaat, „den inneren und äußeren Frieden
zu fördern, die demokratisch verfasste Rechtsordnung zu erhalten und
Trennendes in Europa und der Welt zu überwinden“. Die Präambel der Verfassung
Brandenburgs beschreibt das Land als „ein lebendiges Glied der Bundesrepublik
Deutschland in einem sich einigenden Europa und in der einen Welt“ und
verpflichtet das Land in Kapitel 2 „zur Kooperation mit anderen Völkern,
speziell mit dem polnischen Nachbar“. Die Verfassung des Freistaates Sachsen
unterstreicht in Artikel 12 die Verantwortung des Landes für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit im Rahmen gutnachbarschaftlicher Beziehungen, engerer Beziehungen
in Europa und einer friedlichen Entwicklung der Welt und im Artikel 11 der
Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich das Land, „die
europäische Integration zu verwirklichen und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit, insbesondere im Ostseeraum, zu fördern.“
Mittlerweile hat
man sich auch ein Bild über den Nutzen der einzelnen Einrichtungen gemacht:
man prüft sie und man scheut auch nicht, aus Kostengründen die
Mitarbeit in europäischen Institutionen zu beenden, wie im Falle Brandenburgs
bei der „Versammlung der Regionen Europas“ (VRE). Brandenburg beendete seine
Mitgliedschaft, da sie „keinen außenpolitischen Nutzen mehr bringe.“
Gleichzeitig wurden zu anderen westeuropäischen Regionen kulturelle,
wirtschaftliche und politische Verbindungen auf unterschiedlichen Ebenen (Land,
Kommunen, Wirtschaftsvereinigungen) aufgebaut.
Sachsen entwickelte
mit der französischen Region Bretagne politische, wirtschaftliche und
kulturelle Beziehungen und Thüringen mit der englischen Grafschaft Essex
und der französischen Region Picardie.
DIE LISTE DER VERWENDETEN
LITERATUR
1.
Fastenrath, U., Kompetenzverteilung
im Bereich der auswärtigen Gewalt, München 1986.
2.
Borkenhagen, F. u. a. (Hg.), Die
deutschen Länder in Europa, Baden-Baden 2000.
3.
Bullmann, U. (Hg.), Die Politik
der dritten Ebene, Regionen im Europa der Union, 2004.
4.
Fuhrmann-Mittelmeier, D., Die
deutschen Länder im Prozeß der europäischen Einigung,
2008.
5.
Jachtenfuchs, M./ Kohler-Koch, B. (Hg.), Europäische Integration, Opladen 1996.